Die Satzung
Die Satzung
der Forstbetriebsgemeinschaft Much
§1
Name und Sitz
Die Forstbetriebsgemeinschaft führt den Namen: „Forstbetriebsgemeinschaft Much“ Sie hatihren Sitz in: 53804 Much, Rhein-Sieg-Kreis. Sie ist eine Forstbetriebsgemeinschaft nach §16 Bundeswaldgesetz (BWaldG vom 02.05.1975, BGB1. I 1975 S. 1037, in der jeweilsgeltenden Fassung) und ein wirtschaftlicher Verein im Sinne von § 22 BGB.
§2
Zweck und Aufgaben
Die Forstbetriebsgemeinschaft hat den Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenenWaldgrundstücke zu verbessern. Sie hat folgende Aufgaben:
1.Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie dereinzelnen forstlichen Vorhaben;(Planungen für die Bereiche: Wirtschaftsplanung; Biologischeu.Technische Produktion sowie Förderung der Biodiversität)
2.Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatzdes Holzes oder sonstiger Forstprodukte;(Planungen und Durchführungen im Bereich derBiologischen Produktion)
3.Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschl.des Forstschutzes; (Planungen und Durchführungen im Bereich der V Produktion)
4.Veranlassung des Bau und Unterhaltung von Wegen; (Planungen und Durchführungen imBereich der Technischen Produktion)
5.Veranlassung Durchführung des Holzeinschlages, der Holzaufarbeitung und derHolzbringung; (Planungen und Durchführungen im Bereich der Technischen Produktion)
6.Veranlassung Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unterden Nrn. 2 bis 5 zusammengefassten Maßnahmen. (Planungen und Durchführungen imBereich der Technischen Produktion)
§3 Mitgliedschaft
(1)Die Forstbetriebsgemeinschaft kann auf schriftlichen Antrag Eigentümer oderNutzungsberechtigte von Waldflächen oder von zur Aufforstung bestimmten Grundstückenals Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand; gegen einenablehnenden Bescheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
§4 Verlust der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet mit der Veräußerung oder dem sonstigen Verlust des Eigentumsoder der Nutzungsberechtigung an der gesamten angeschlossenen Grundfläche, es sei denn,dass sie mit der Grundfläche auf den Rechtsnachfolger übertragen worden ist.
(2)Die Mitgliedschaft kann ferner durch schriftliche Kündigung an den Vorstand beendetwerden. Die Kündigung ist frühestens zumSchluss des dritten vollen Geschäftsjahres seit Beitritt zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 2Jahre.
(3) Mitglieder können auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie die gegenüber der Forstbetriebsgemeinschaft eingegangenen Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung nicht erfüllen. Vor der Beschlussfassung steht dem betreffenden Mitglied das Recht zu, sich in der Mitgliederversammlung zu der beabsichtigten Ausschließung zu äußern.
(4) Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss bei Nichtbegleichung des Mitgliedsbeitrages oder bei Zahlungsversäumnis sonstiger Gelder nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung ausgeschlossen werden.
(5) Zur Abwendung unbilliger Härten sollen ausscheidenden Mitgliedern Sondereinlagen, die sie über die gemeinschaftlichen Beiträge und Umlagen hinaus für die Beschaffung von Maschinen und anderen forstlichen Einrichtungen eingezahlt haben, entsprechend dem Verkehrswert des betreffenden Anlagevermögens zum Zeitpunkt des Ausscheidens erstattet werden. Die Erfüllung der Vereinsaufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 5
Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
b) die Einrichtungen der Forstbetriebsgemeinschaft zu benutzen, sich an ihren Veranstaltungen zu beteiligen, an den sonstigen Vorteilen, die die Forstbetriebsgemeinschaft ihren Mitgliedern bietet und an den Erträgen teilzuhaben,
c) Vorschläge über Ausgestaltung und Verbesserung der Tätigkeit der Forstbetriebsgemeinschaft zu machen,
d) die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, die Jahresrechnung, und die Pläne für Einzelaufgaben einzusehen,
e) sich bei Auferlegung einer Vertragsstrafe durch den Vorstand zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu wenden.
(2) Durch die Mitgliedschaft in der Forstbetriebsgemeinschaft bleiben die Rechte der einzelnen, die Grundstücke zu veräußern, sie zu belasten oder über sie anderweitig zu verfügen, unberührt.
(3) Die zur Erfüllung von Zweck und Aufgaben der FBG notwendigen Daten können durch die FBG mit Zustimmung der Mitglieder gespeichert und verarbeitet werden. Die Weitergabe von personenbezogenen und einzelbetrieblichen Daten ist nur mit Zustimmung der jeweiligen Mitglieder und gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig. Diese Daten werden ausschließlich für vereinsinterne Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Einsicht in öffentliche Register nehmen. Sofern hiervon Daten von Vereinsmitgliedern betroffen sind, erklären diese ihr Einverständnis.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Vereinsbelange zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe zu beachten,
b) Maßnahmen, die sich aus den Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, auf ihren zum Zusammenschluss gehörenden Grundstücken im Rahmen des Zumutbaren zu dulden,
c) Umlagen und Beiträge fristgerecht zu entrichten,
d) das Eigentum der Forstbetriebsgemeinschaft schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benutzen,
e) Waldflächenveränderungen (Ankauf, Verkauf, Tausch, Pacht, Nutzungsänderungen, Eigentumsübertragungen) dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein Mitglied kann durch den Vorstand nach vorangegangener Abmahnung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Anweisungen der Vereinsorgane verstößt oder die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Vor dem Ausschlussbeschluss ist das Mitglied anzuhören.
§ 6a
Andienungspflicht
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliches zur Veräußerung bestimmtes Holz rechtzeitig
vor Abschluss eines Kaufvertrags der Forstbetriebsgemeinschaft zur Verkaufsvermittlung
anzubieten (Andienungspflicht).
(2) Das Holz, welches die Mitglieder selbst auszeichnen und für den privaten Eigenverbrauch einschlagen (insbesondere Brennholz, Bauholz….) muss nicht gemäß § 6a Abs. 1 angedient werden.
(3) Eine Eigenvermarktung durch die Mitglieder ist nur zulässig, wenn der Vorstand durch
Beschluss abstrakt oder auf vorherigen schriftlichen Antrag im Einzelfall eine ausdrückliche
Befreiung ganz oder teilweise erteilt. Ohne eine solche Befreiung erstreckt sich die
Andienungspflicht auf die gesamte zur Veräußerung bestimmte Holzmenge. Der Antrag ist mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf zu stellen, so dass dem Vorstand eine ordentliche Prüfung der Umstände möglich ist. Als Kriterien kommen insbesondere in Betracht:
- eine nur geringfügige Holzmenge oder Brennholz,
- der Nachweis eines besonderen wirtschaftlichen Interesses des Mitglieds (z. B. bereits
bestehende langfristige Abnahmeverträge), - besondere persönliche oder wirtschaftliche Umstände (z.B. kurzfristiger
- Liquiditätsbedarf) oder
- Fälle, in denen eine Vermarktung über die Forstbetriebsgemeinschaft im Einzelfall
wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint.
(4) Die Forstbetriebsgemeinschaft nimmt die Vermarktung als Vermittlerin wahr. Die
Andienungspflicht begründet keinen Anspruch des Mitglieds auf Ankauf des Holzes durch die
Forstbetriebsgemeinschaft. Die Forstbetriebsgemeinschaft schuldet eine ordnungsgemäße
Vermarktungsbemühung, nicht jedoch den Abschluss eines Kaufvertrages oder die
Übernahme des Absatz- oder Preisrisikos.
(5) Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Andienungspflicht, begründet dies eine
unmittelbare Verletzung der satzungsgemäßen Mitgliedschaftspflichten. In einem solchen Fall
können die in dieser Satzung vorgesehenen Ordnungsmittel, Vertragsstrafen, und sonstigen
Maßnahmen unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Anhörungsrecht angewendet
werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, insbesondere
Schadensersatzansprüche, sofern ein kausaler, nachweisbarer Schaden entstanden ist (z. B.
entgangenes Holzvermittlungsentgelt, nicht geförderter Anteil an
Beförsterungsdienstleistungen oder sonstige Mehrbelastungen).
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über:
1. die Änderung der Satzung,
2. die Wahl des Vorstandes,
3. Grundsätze der Geschäftsführung,
4. Art und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen (z. B. welche der anfallenden Holzsortimente zusammengefasst angeboten und verkauft werden sollen),
5. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
6. die Wahl der Rechnungsprüfer sowie eines Ersatzprüfers, der bei Bedarf eingesetzt werden kann. Die Rechnungsprüfer werden für zwei aufeinander folgende Jahre gewählt, ein Rechnungsprüfer soll jährlich wechseln.
7. die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen, Gebühren, Anteilseinlagen und sonstigen Entgelten,
8. die Verwendung von Erträgen und Erlösen,
9. die Aufnahme von Darlehen für den Verein,
10. die Verfolgung von Rechtsansprüchen der Forstbetriebsgemeinschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und die Wahl des zu diesem Zweck zu bestellenden besonderen Vertreters,
11. den Ausschluss von Mitgliedern,
12. die Auflösung des Vereins.
§ 9
Vorsitz, Einberufung, Niederschrift
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Er hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr – möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres – einzuberufen. Er muss sie außerdem einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Sie kann auch als virtuelle oder hybride Versammlung durchgeführt werden, wenn die Umstände dies verlangen.
Ein Anspruch einzelner Mitglieder auf die Durchführung in einer bestimmten Form besteht nicht. Über die Form der Durchführung bestimmt der Vorsitzende. Er teilt sie bei der Einberufung mit.
(2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischen Weg oder über das örtliche amtliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Much.Sie erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Geplante Satzungsänderungen sind in vollem Wortlaut in die Einladung aufzunehmen oder ihr als Anlage beizufügen.
(3) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. Ort und Tag der Versammlung,
2. Name des Vorsitzenden und des Protokollführers,
3. die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
4. Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlussfähigkeit,
5. die Tagesordnung,
6. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse,
7. den Wortlaut von beschlossenen Satzungsänderungen.Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10
Stimmen und Mehrheitsverhältnisse
(1) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Beschlüsse über eine Satzungsänderung, über die Grundsätze der durchzuführenden Aufgaben sowie über gemeinsame Verkaufsregeln bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins von mindestens vier Fünfteln der Stimmen der beschlussfähigen Versammlung.
(5) Die Mitglieder können sich in der Versammlung durch ein anderes Mitglied oder ein Familienmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Der Bevollmächtigte darf nicht mehr als drei Stimmen in die Versammlung einbringen.
(6) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein oder ein Verfahren gegen ihn betrifft.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ausnahmsweise auch durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlussantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten im Übrigen die Abs. 1 und 3 bis 6 sinngemäß.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter und drei Beisitzern. Der Vorstand kann weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder der Forstbetriebsgemeinschaft (Ortsvertrauensleute) zur Beratung hinzuziehen.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
(3) Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden eingeladen. Die Einladungsfrist soll in der Regel 3 Tage betragen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Weg (Textform, einschließlich nicht besonders verschlüsselter E-Mail). Die Sitzungen können in Präsenz, virtuell oder hybrid durchgeführt werden. Die konkrete Form wird bei der Einladung durch den Vorsitzenden bekannt gegeben.
(4) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfassung ist auch schriftlich oder in Textform zulässig.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(6) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. Ort und Tag der Sitzung,
2. Name der Anwesenden,
3. die Art der Einladung und die Einladungsfrist,
4. die Tagesordnung,
5. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12
Rechte, Pflichten und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Forstbetriebsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Forstbetriebsgemeinschaft ihre satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt. Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
1. Führung des Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Mitglieder, ihre Stimmrechte und die angeschlossenen Grundstücke zu ersehen sind,
2. Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen,
3. Beschluss über Aufnahmeanträge,
4. Beschluss über schriftliche Abstimmungen,
5. Verhängung von Vertragsstrafen.
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Forstbetriebsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben außerdem insbesondere folgende Aufgaben:
1. Geschäftsführung der Forstbetriebsgemeinschaft und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit kein besonderer Geschäftsführer bestellt ist (vgl. § 13),
2. Vermögensverwaltung der Forstbetriebsgemeinschaft und Anweisung von Zahlungen.
§ 13
Geschäftsführung
(1) Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer/In übergeben. Die Führung der laufenden Geschäfte kann in einer vom Vorstand zu erarbeitenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließender Geschäftsordnung geregelt werden. Die Führung der Geschäfte erfolgt nach Maßgaben der Geschäftsordnung und des Vorstandes.
(2) Zur Führung der Kassengeschäfte kann dem Geschäftsführer/In ein Rechnungsführer (Schatzmeister) zur Seite gestellt werden.
§ 14
Kostenerstattung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Sach- und Zeitaufwand kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene pauschale Entschädigung beschließen.
(2) Für den Geschäftsführer und Rechnungsführer (Schatzmeister) setzt der Vorstand eine angemessene Entschädigung fest.
§ 15
Finanzierung der Aufgaben
(1) Die Forstbetriebsgemeinschaft finanziert ihre Aufgaben durch Beiträge, sonstige Entgelte und durch staatliche Beihilfen (Zuwendungen).
(2) Über die Höhe des Beitragssatzes beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 16
Rechnungslegung, Entlastung
(1) Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben möglichst binnen acht Wochen nach Ablauf eines Geschäftsjahres Rechnung zu legen und die Rechnungslegung den Rechnungsprüfern zuzuleiten.
(2) Der Vorstand legt die Jahresrechnung mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Entlastung vor.
§ 17
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18
Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) in der jeweils geltenden Fassung personenbezogene Daten der Mitglieder und Vertragspartner der Forstbetriebsgemeinschaft verarbeitet.
(2) Die Forstbetriebsgemeinschaft darf aufgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO beim Beitritt (Aufnahmeantrag oder Beitrittserklärung) und während der Mitgliedschaft nur solche Daten von ihren Mitgliedern erheben, die für die Begründung und Durchführung des
zwischen Mitglied und Forstbetriebsgemeinschaft durch den Beitritt zustande kommenden rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses erforderlich sind. Damit dürfen alle Daten erhoben werden, die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder (wie etwa Name, Anschrift, Geburtsdatum, ferner Bankverbindung, Bankleitzahl, Kontonummer und Steuernummer) notwendig sind. Nur Ausnahmsweise kann die Forstbetriebsgemeinschaft nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO Daten für einen anderen Zweck als zur Verfolgung eigener Vereinsziele und zur Mitgliederbetreuung und -verwaltung erheben, wenn der Verein ein berechtigtes Interesse daran hat und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Mitglieder überwiegen. Berechtigt in diesem Sinne ist jeder Zweck, dessen Verfolgung nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
(3) Die Forstbetriebsgemeinschaft informiert bei Erhebung der personenbezogenen Daten die betroffene Person nach Art. 13 DSGVO durch Zurverfügungstellung ihrer Datenschutzerklärung.
§ 19
Auflösung
(1) Im Falle der Auflösung der Forstbetriebsgemeinschaft beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.
(2) Ist hierüber kein Beschluss zustande gekommen, fällt das Vermögen der Forstbetriebsgemeinschaft den Mitgliedern nach Abzug aller Verbindlichkeiten im Verhältnis der Größe ihrer angeschlossenen Grundstücke zu.
(3) Der amtierende Vorstand übernimmt die Liquidation des Vereins gem. § 48 BGB, soweit nicht besondere Liquidatoren bestellt werden.
Norbert Büscher
(Vorsitzender)